Pauschalreise – diese Rechte habt ihr
Pauschalreise?
Eine Pauschalreise ist ein Paket aus mehreren Reiseleistungen, die man zu einem Gesamtpreis gekauft hat. Das Paket muss aus mindestens zwei Leistungen bestehen, wie einer Bahnfahrt und einem Hotelaufenthalt. Eine Pauschalreise kann man sich auch selbst aus Einzelleistungen zusammenstellen. Wichtig ist, dass einem das Reisebüro oder Buchungsportal diese Zusammenstellung als ein Paket mit einem Gesamtpreis verkauft.
Absage
Immer wieder werden Reisen angesagt, weil die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde. Wie weit im Voraus eine Absage gemacht werden muss, ist abhängig von der Dauer der Reise: Reisen über sechs Tagen müssen mindestens 20 Tage vor Reisebeginn annulliert werden. Bei Reisen zwischen zwei und sechs Tagen muss spätestens sieben Tage vorher die Absage kommen. Noch kürzere Reisen können zwei Tage vorher abgesagt werden. Grundsätzlich müssen die Kosten binnen 14 Tagen erstattet werden.
Schutz bei Zahlungsunfähigkeit
Bei Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters, der Airline oder des Hotels sind Reisende bei einer Pauschalreise abgesichert. Ist der Reiseveranstalter pleite, hat man Anspruch auf Erstattung der Reisekoste. Wer schon vor Ort ist, bekommt zumindest die Rückreise. Sind Airline oder Hotel zahlungsunfähig, muss der Reiseveranstalter auf einen anderen Flug bzw. ein anderes Hotel umbuchen.
Zugverspätung
Bei sogenannten „Rail & Fly“- oder „Zug zum Flug“-Angeboten ist die Zugfahrt Teil der Reise. Wer also aufgrund von Zugverspätungen seinen Flug verpasst, kann sich auf Kosten des Reiseveranstalters auf einen anderen Flug umbuchen lassen. Übrigens: Grundsätzlich haben Reisende ab einer Verspätung von 60 Minuten Anspruch auf eine Kostenerstattung von 25 Prozent des Fahrpreises. Ab 120 Verspätung sogar auf 50 Prozent.
Flugverspätung
Wer seinen Zielflughafen mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht, hat das Recht, über die Airline Entschädigung zu verlangen. Das gilt ebenfalls bei gestrichenen Flügen. Wir hoch die Entschädigung ausfällt, ist abhängig von der Flugstrecke. Aber Vorsicht: Bei außergewöhnlichen Umständen gilt diese Regelung nicht (bspw. Unwetter).
Reisemangel
Ungeziefer im Hotelzimmer, der versprochene Pool ist zwar da, aber nicht befüllt – solche Dinge sind ärgerlich und gelten als Reisemangel, für den man beim Reiseveranstalter Entschädigung verlangen kann. Diese gibt es allerdings nur, wenn man den Mangel umgehend reklamiert. Meldung über Mängel, wenn man aus dem Urlaub zurück ist, bringen kaum Chancen auf Entschädigung.
Richtig melden
Liegt ein Reisemangel vor, kann man vom Veranstalter die Beseitigung des Mangels verlangen. Wichtig ist dafür nicht nur, den Reiseveranstalter sofort und am besten schriftlich über den Mangel zu informieren, sondern auch das Problem mit Fotos zu dokumentieren und ihn sich am besten schriftlich bestätigen zu lassen. Eine Beschwerde ist auch über das Reisebüro bzw. Buchungsportal möglich, das sich mit dem Veranstalter in Verbindung setzt.
Nichts passiert?
Im Idealfall sollte das Problem noch während des Aufenthaltes behoben werden. Ist das nicht der Fall, sollte man nach der Reise nochmals Beschwerde einlegen und Entschädigung verlangen. Wichtig ist dabei, dass man belegen kann, dass man den Mangel bereits während des Urlaubs gemeldet hat. Übrigens: Eine Entschädigung ist als Geldbetrag fällig. Gutscheine sollten nur angenommen werden, wenn sie einen deutlichen Vorteil bringen.
Preis darf steigen
Die neuen Rechte für Pauschalreisen haben für Reisende allerdings auch eine Kehrseite: Eine mögliche Preiserhöhung darf vertraglich festgehalten werden. Dann gilt: Bis 20 Tage vor Reisebeginn dürfen die Kosten um acht Prozent steigen, wenn seit der Buchung die Treibstoffkosten, Steuern oder Wechselkurse gestiegen sind. Im Umkehrschluss dürfen Reisende aber auch einen Preisnachlass fordern, sollten diese Kosten im Zeitraum zwischen Buchung und Reise sinken.